Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen BVMW-Arbeitgebersiegel
„Mitarbeiterorientiertes Unternehmen“

Präambel
Die Firma FairnessRatings GmbH stellt interessierten Lizenznutzern, die keine Privatpersonen sind,
die für die gemeinsam mit dem Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW) betriebene
Wort-/Bildmarken für die Werbung mit Selbstaussagen zur Verfügung. Grundlage für die jeweils auf
ein untersuchtes und bewertetes Unternehmen/Betrieb bezogene Lizensierung ist die jeweilige
Veröffentlichung des Befragungsergebnisses auf dem Internetauftritt der Firma FairnessRatings
GmbH, namentlich die Websiten www.mitarbeiterorientiertes-unternehmen.de und www.morun.de. Der
Lizenznutzer beabsichtigt, mit der von der Firma FairnessRatings GmbH vorgenommenen Bewertung
zu werben.
Damit wird dem Lizenznutzer die Möglichkeit geboten, die Wort-/Bildmarke, die in § 1
zusammenfassend dargestellt ist, nach Maßgabe der Nutzungseinräumung in § 2 dieser
Nutzungsbedingungen befristet werblich zu verwenden. Die Firma FairnessRatings GmbH stellt dem
Lizenznutzer zu diesem Zweck die Marke/n der Firma FairnessRatings GmbH nach Maßgabe der in
diesen Nutzungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen zur Verfügung.
zwischen
der Firma FairnessRatings GmbH, Einumer Straße 19, 31135 Hildesheim,
BVMW_Siegel_2_NEU-BRONZEim Weiteren „Lizenzgeber“ genannt,
und
dem „Lizenznutzer“,


§ 1 Nutzungsumfang

Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt an der Marke/ dem Siegel „Mitarbeiterorientiertes
Unternehmen“ in der Stufe „Bronze“.

§ 2 Nutzungseinräumung
(1) Der Lizenznutzer erhält vom Lizenzgeber das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich
beschränkte Recht, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für zielgerichtet für den deutschen Markt
bestimmte Werbung die oben in § 1 wiedergegebene Marke zum Zwecke der Werbung für das von
dem Lizenzgeber bzw. im Auftrag des Lizenzgebers bewertete Unternehmen/Betrieb zu nutzen
(2) Der Nutzungseinräumung wird vom Lizenzgeber ein Link zum Online-Veröffentlichungsportal des
Lizenzgebers zugeordnet. Er ist vom Lizenznutzer jeweils ausreichend lesbar in unmittelbarer Nähe
und im Zusammenhang mit der Wort/Bildmarke respektieve dem Siegel anzubringen.
(3) Der Lizenznutzer ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich. Der Lizenzgeber
übernimmt keine wettbewerbsrechtliche Überprüfung, Textformulierung oder Logogestaltung. Der
Lizenznutzer stellt den Lizenzgeber von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.
(4) Dem Lizenznutzer ist es aufgrund dieses Rechtes insbesondere gestattet:
a) die Marke auf seinen Produkten oder deren Aufmachung oder Verpackung oder am Point of
Sale anzubringen,
b) unter der Marke seine Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
Zwecken zu besitzen,
c) unter Verwendung der Marke Leistungen anzubieten oder zu erbringen,
d) die Marke in der Werbung zu benutzen.
(5) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznutzer die Marke in elektronischer Form als Datei zur Verfügung.

§ 3 Grenzen der Markennutzung
(1) Der Lizenznutzer ist nicht berechtigt, die Marke in einer Form zu benutzen, die von der oben
wiedergegebenen und zur Verfügung gestellten Form abweicht, insbesondere grafische
Veränderungen vorzunehmen.
Der Lizenznutzer ist insbesondere nicht berechtigt:
a) die Proportionen der einzelnen Marken-Bestandteile zueinander zu verändern,
b) die Farbzusammensetzung der Marken zu verändern; ist im Einzelfall eine mehrfarbige
Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums
nicht üblich, ist der Lizenznutzer verpflichtet, die Darstellung in schwarz/weiß vorzunehmen,
c) die Marke in eine andere Sprache zu übersetzen.
(2) Für die Zwecke des Vertrages gilt die Benutzung der Marke des Lizenzgebers in einer Form, die von der
oben wiedergegebenen Form abweicht, auch dann nicht als zulässige Benutzungsform im Sinne dieser
Nutzungsbedingungen, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht
verändern.

§ 4 Sonstige Bedingungen zur Werbung mit Selbstaussageergebnissen und Marken
(1) Die Aussageergebnisse dürfen in der Werbung nicht dazu verwendet werden, den Arbeitnehmern oder
anderen Unternehmen einen Eindruck von der Art der Arbeitsbedingungen zu vermitteln, die durch die
Aussageergebnisse nicht gerechtfertigt sind. Der Lizenznutzer verpflichtet sich daher gegenüber dem
Lizenzgeber, durch die Verwendung von Aussageergebnissen des Lizenzgebers und die Nutzung der Marke
des Lizenzgebers in der Werbung bei den Arbeitnehmern oder anderen Unternehmen keine falschen
Vorstellungen über die vorgenommene Beurteilung des Unternehmens/Betriebs entstehen zu lassen. Der
Lizenznutzer verpflichtet sich insbesondere dazu:
a) dass die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Aussageergebnisse des Lizenzgebers beziehen,
von anderen Aussagen des Lizenznutzers in der Werbung räumlich abgesetzt sind,
b) dass die Aussagen des Lizenzgebers vom Lizenznutzer nicht mit eigenen Worten umschrieben
werden,
c) dass die Terminologie der Punkteskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die
sich nicht auf die Aussageergebnisse des Lizenzgebers beziehen,
d) dass günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, sofern andere
Aussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind,
e) dass ein zusammenfassendes Aussageergebnis in jedem Fall mitgeteilt wird,
f) dass die Werbung ausreichend deutlich lesbar ist,
g) dass der in § 2 Abs. 2 genannte Link zum Online-Veröffentlichungsportal in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem für den Text vorgesehenen Feld der Marke ausreichend deutlich lesbar
anzugeben ist.
(2) Die Werbung mit den Aussageergebnissen darf im Hinblick auf die Untersuchung nicht mit
Unternehmen/Betrieben in Zusammenhang gebracht werden, für die sie nicht gilt. Der Lizenznutzer
verpflichtet sich insbesondere dazu, die Werbung nur durchzuführen,
a) wenn das Unternehmen/der Betrieb sich seit der Mitteilung des Aussageergebnisses nicht in
Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren,
b) wenn sich die Rechtsform des Unternehmens/Betriebes seit der Mitteilung des Aussageergebnisses
nicht geändert hat.
(3) Die Angaben über die Aussageergebnisse des Lizenzgebers sind leicht und eindeutig nachprüfbar
wiederzugeben und zu gestalten. Dazu gehört, dass in der Werbung der Lizenzzeitraum als Teil der
Wort/Bildmarke angegeben wird.
(4) Untersucht der Lizenzgeber ein bereits getestetes Unternehmen/Betrieb, für das eine Lizenz erworben
wurde, vor Beendigung der Lizenzlaufzeit erneut, bleibt der Lizenznutzer berechtigt, die Lizenz bis zum Ende
der vereinbarten Laufzeit zu nutzen. Wurde in der erneuten Untersuchung die Bewertung des
Unternehmens/Betriebs verändert, ist fortan Werbung nur noch mit dem neuen Untersuchungsergebnis
zulässig. Produkte, die mit dem alten Testergebnis versehen sind, dürfen entsprechend § 5 Absatz 7
abverkauft werden. Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit kann für das neue Testergebnis eine neue Lizenz
erworben werden. Dabei ist die Begrenzung der Laufzeit gem. § 6 zu beachten.

§ 5 Nutzungsdauer – Vertragsbeendigung
(1) Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznutzer die Nutzung der Marke für einen Zeitraum von einem Jahr,
beginnend mit Vertragsabschluss (regelmäßige Nutzungsdauer). Davon unabhängig endet die
Nutzungseinräumung spätestens 1 ¼ Jahre nach der Mitteilung des Aussagenergebnisses.
(2) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über den in § 5 Abs. 1 genannten Zeitraum ist ausgeschlossen.
(3) Der Nutzungsvertrag endet:
a) durch Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
b) gemäß § 5 Abs. 1 durch Ablauf des Zeitraumes von 1 ¼ Jahren nach Mitteilung des
Aussagenergebnisses.
c) durch Änderung des Unternehmens/Betriebs bzw. der Arbeitsbedingungen in Merkmalen, die
Gegenstand der in Bezug genommenen Untersuchung waren gemäß § 4 Abs. 2 a).
d) durch Änderung der Rechtsform des Unternehmens/Betriebs gemäß § 4 Abs. 2b.
e) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 5 Abs. 4,
f) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 5 Abs. 5,
(4) Dieser Nutzungsvertrag kann durch den Lizenzgeber außerordentlich gekündigt werden, wenn dem
Lizenzgeber aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine
fortgesetzte Werbung für das Unternehmen/Betrieb bzw. für die Leistung aus Gründen des
Verbraucherschutzes nicht verantwortbar erscheinen lässt.
(5) Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Vertragspartei die andere Partei zuvor
erfolglos aufgefordert hat, die Vertragsverletzung binnen einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung des in entsprechender Anwendung das § 626 BGB bleibt hiervon
unberührt.
(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Mit Beendigung des Nutzungsvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznutzers
die Marke des Lizenzgebers zu benutzen. Der Abverkauf von mit den Marken des Lizenzgebers
gekennzeichneten Produkten bleibt über diesen Zeitraum hinaus zulässig, soweit diese Produkte innerhalb
der Laufzeit dieses Nutzungsvertrages hergestellt wurden. Der Lizenznutzer verpflichtet sich, in
Zweifelsfällen entsprechende Nachweise gegenüber dem Lizenzgeber vorzulegen (z. B. Chargennummern
und Produktcodes).
Die Ausnahme gilt nicht für angebotene Dienstleistungen.

§ 6 Nutzungsentgelt
(1) Mit Begleichung der Leistungsentgelte durch den Lizenznutzer wird dem Lizenznutzer die Nutzung der
Marke des Lizenzgebers für die Nutzungsdauer gemäß § 5 Abs. 1 eingeräumt. Das Nutzungsentgelt für die
Nutzung der Marke ist in den Leistungsentgelten enthalten.
(2) Eine Rückzahlung des geleisteten Nutzungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch
Änderung des Unternehmen/Betriebs gemäß § 5 Abs. 3 c) oder durch außerordentliche Kündigung durch
den Lizenzgeber gemäß § 5 Abs. 3 f) i.V.m. Abs. 5 oder durch Ablauf des Zeitraums von 1 ¼ Jahren nach
Mitteilung des Aussagenergebnisses gemäß § 5 Abs. 3 b) ist ausgeschlossen. Sollte das Nutzungsentgelt
zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Vertrages noch nicht entrichtet worden sein, ist auch eine
anteilige Verrechnung der unzulässig gewordenen Nutzungsdauer ausgeschlossen. Im Falle der vorzeitigen
Beendigung des Vertrages durch außerordentliche Kündigung des Lizenzgebers gemäß § 5 Abs. 3 e) i.V.m.
Abs. 4 wird das vom Lizenznutzer geleistete Nutzungsentgelt anteilig für jedes volle Quartal der unzulässig
gewordenen Nutzungsdauer rückerstattet oder anteilig verrechnet.

§ 7 Haftung und Freistellung
(1) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für den Bestand der Marken:
Wort-/Bildmarke „Mitarbeiterorientiertes Unternehmen“ (gemäß § 1)
(2) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung dafür, dass bei Einhaltung der in diesem Vertrag
übernommenen Verpflichtungen des Lizenznutzers Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtungen des Lizenznutzers gegenüber Dritten sowie eine Inanspruchnahme des Lizenznutzers durch
Dritte wegen solcher Verstöße ausgeschlossen sind.
(3) Der Lizenzgeber berät den Lizenznutzer nicht in Fragen der Zulässigkeit der Werbung.
(4) Der Lizenznutzer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese – gleich
aus welchem Rechtsgrund – wegen der Nutzung der Marke und/oder der Werbung mit Audit-Ergebnissen
geltend machen, im Innenverhältnis freizustellen bzw. für diese zu entschädigen.

§ 8 Rechtsnachfolge, verbundene Unternehmen/Betriebe
Dieser Vertrag kann nicht auf etwaige Rechtsnachfolger und verbundene Unternehmen/Betriebe des
Lizenznutzers übertragen werden.
Dies stellt ein Ereignis i.S. der § 5 Abs. 3 c) und d) sowie § 4 Abs. 2 a) und b) dar und beendet das Recht
des Lizenznutzers zur Werbung mit den Aussagenergebnissen. Zugleich endet der Lizenzvertrag ohne
Kündigung gem. § 5 Abs. 3 c) und d).

§ 9 Datenschutz
Der Lizenzgeber weist gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene
Daten des Lizenznutzers bzw. der für diesen handelnden natürlichen Personen ausschließlich zur
Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und genutzt werden. Alle Daten des
Lizenznutzers bzw. der für diesen handelnden natürlichen Personen werden vertraulich behandelt. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich
vor, für die Abwicklung des Vertrages Dritte einzuschalten.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Hildesheim.
(3) Als Gerichtsstand betreffend Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Hildesheim als vereinbart.

§ 11 Schlussbestimmung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen/dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und
zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
(3) Jede Änderung oder Ergänzung dieser Nutzungsbedingungen/dieses Lizenzvertrages, die nicht durch
eine individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies
gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Der Lizenznutzer bestätigt, eine Fassung dieser Vereinbarung erhalten zu haben und dass keine
mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.